Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 197b Aufgabenerledigung durch Dritte
Stand: 10.01.2026
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – L 4 KR 28/21 KL
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 3/19 RKrankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der Versorgung - keine eigenständige Durchführung - keine Übertragung von Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements auf DritteZitiert von 18
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/22 R(Aufsichtsrecht - Soziale Pflegeversicherung - Pflegekasse - Beteiligung privater Dritter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage iSd § 197b SGB 5)Zitiert von 1
- LSG Hessen, 23.04.2015 – L 1 KR 337/12 KL
- LSG Hessen, 08.05.2025 – L 8 KR 257/24 B ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
- SG Frankfurt am Main, 21.08.2024 – S 34 KR 26/24 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 – L 2 R 263/22Zitiert von 5
15 Entscheidungen zu § 197b SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Krankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Abs. 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.